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| Umkehrung der Steuerschuld bei Bauleistungen tritt am 1. April 2004 mit Übergangsregelung in Kraft |
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Der Rat der Europäischen Union hat am 30. März 2004 die Ermächtigung für die Umkehrung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen erteilt. Die Ermächtigung ist heute am 31.03.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und kann im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
europa.eu.int/eur-lex/de/index.html
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Somit tritt die Neuregelung des § 3b UStG zum 1. April 2004 in Kraft.
Das Bundesfinanzministerium gewährt für die Anwendung der neuen Vorschrift eine dreimonatige Übergangsregelung mit folgendem Inhalt:
Bei Bauleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 ausgeführt werden, kann der leistende Unternehmer weiterhin als Schuldner der Umsatzsteuer behandelt werden. Er muss dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass
- die Vertragsparteien sich einvernehmlich hierauf einigen und
- dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Diese Voraussetzungen sollten von den Vertragsparteien schriftlich dokumentiert werden.
Da Sie trotz schriftlicher Vereinbarung nicht davon ausgehen können, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer tatsächlich abführt bzw. abgeführt hat, empfehlen wir Ihnen, nicht von der Übergangsregelung gebrauch zu machen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage. |
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