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| Steuerliche Berücksichtigung von handwerklichen Tätigkeiten |
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| Einkommensteuer - Steuerliche Berücksichtigung von handwerklichen Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz |
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Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits in seinem Schreiben vom 14. August 2003 klargestellt, dass auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden können.
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz gewährt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro.
Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur dann begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Sie sind insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen.
Die Steuerermäßigung kann erstmals für im Jahr 2003 geleistete Aufwendungen gewährt werden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht worden sind. |
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